Information zu Beschäftigungsverbot!

Bitte beachten Sie, dass wir als Gynäkologen keine Beschäftigungsverbote ausstellen können. Beschäftigungsverbote, die auf arbeitsbedingte Risiken während der Schwangerschaft hinweisen, müssen vom Betriebsarzt oder bei Bedarf vom Gewerbeaufsichtsamt ausgestellt werden. 
Der Grund dafür ist, dass wir als behandelnde Ärzte keine detaillierten Informationen zu den spezifischen Arbeitsbedingungen oder der Einhaltung von Arbeitsschutzgesetzen durch den Arbeitgeber haben. Nur der Betriebsarzt kann die arbeitsbedingten Risiken beurteilen und sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der schwangeren Mitarbeiterin eingehalten werden. Sollten Sie ein Beschäftigungsverbot benötigen, wenden Sie sich bitte an den Betriebsarzt oder an das Gewerbeaufsichtsamt, um eine entsprechende Bescheinigung zu erhalten.

Ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft wird nicht allein aufgrund der Schwangerschaft selbst ausgesprochen, sondern es gibt spezifische Kriterien und Umstände, die berücksichtigt werden. Ein Beschäftigungsverbot kann in folgenden Fällen erteilt werden:

  1. Gefährdung der Gesundheit der Schwangeren:                                                                   Wenn der Arbeitsplatz mit gesundheitlichen Risiken für die Schwangere oder das ungeborene Kind verbunden ist, etwa bei schwerer körperlicher Arbeit, Kontakt mit gefährlichen Substanzen oder Gefahr durch strahlende Einflüsse.
  2. Gefährdung des Kindes:                                                                                                     Wenn die Arbeitsbedingungen zu einem Risiko für das ungeborene Kind führen könnten, beispielsweise bei stressigen oder gefährlichen Tätigkeiten.
  3. Medizinische Notwendigkeit:                                                                                               Wenn es aufgrund der Schwangerschaft zu gesundheitlichen Problemen oder Komplikationen kommt, die durch die Arbeitsbedingungen verschärft werden könnten. 

Das Beschäftigungsverbot wird nicht pauschal nur aufgrund einer Schwangerschaft ausgesprochen, sondern nach einer ärztlichen Untersuchung und Bewertung der individuellen Situation. In vielen Fällen wird der Betriebsarzt konsultiert, da dieser die Arbeitsbedingungen kennt und die Risiken besser beurteilen kann. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von schwangeren Mitarbeiterinnen einzuhalten.

In Deutschland muss jeder Arbeitgeber einen Betriebsarzt haben. Dieser ist verantwortlich für gesundheitliche Untersuchungen und kann auch ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Hat der Arbeitgeber keinen Betriebsarzt, übernimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Kontrolle, um sicherzustellen, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten werden

©2025 Züleyha Tecer. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.